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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Bezirk Münster findest du hier .

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Stand 04.04.2024

Unsere Bezirksjugendordnung

 

 

§ 1 (Name und Mitgliedschaft)

Die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Münster (DLRG) bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten vertretenden und benannten Mitarbeitenden bilden die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Bezirk Münster.

 

§ 2 (Ziele und Inhalte)

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der Bezirksjugend bestimmt.
 

§ 3 (Selbständigkeit)

Die Bezirksjugend arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

 

§ 4 (Ordnungsvorschriften)

(1) In der Bezirksjugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter, das Recht zu wählen und abzustimmen.
(2) Das Recht, gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren.
(3) Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig.

 

§ 5 (Organe)

(1) Organe der Bezirksjugend sind:
a) Bezirksjugendtag (§6)
b) Jugendbadvertreterrat (§7)
c) Bezirksjugendvorstand (§8)

 

§ 6 (Bezirksjugendtag)

(1) Der Bezirksjugendtag ist das höchste Organ der Bezirksjugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt die Aufgaben der Bezirksjugend.
(2) Der ordentliche Bezirksjugendtag findet jährlich statt.
(3) Ein außerordentlicher Bezirksjugendtag muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden:
a) auf Beschluss des Bezirksjugendvorstandes
b) wenn mehr als 50% der gewählten Bezirksjugendvorstandsmitglieder zurückgetreten sind
c) zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller Bezirksjugendvorstandsmitglieder.
d) auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Jugendbadvertretern
(4) der Bezirksjugendtag setzt sich zusammen aus:
- mit Stimmrecht -
a) allen Jugendlichen Mitgliedern des Bezirks Münster im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren
b) den Mitgliedern des Bezirksjugendvorstands
- ohne Stimmrecht –
c) allen anderen Jugendlichen Mitgliedern bis einschließlich 26 Jahren
d) den durch Organe der Bezirksjugend eingesetzten Mitarbeitern
e) geladenen Gästen
(5) Anträge zum ordentlichen Jugendtag müssen spätestens zwei Wochen und zum außerordentlichen Jugendtag sechs Tage vorher schriftlich eingebracht werden. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
(6) Aufgaben des Bezirksjugendtags sind:
a) Bestimmung der zentralen Aufgaben der Bezirksjugend auf Bezirksebene für die anstehende Wahlperiode
b) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Bezirksjugendvorstandes und der
Prüfberichte der Revisoren
c) Entlastung des Bezirksjugendvorstandes
d) Wahl des Bezirksjugendvorstandes mit Ausnahme des Vertreters des Bezirksvorstandes und des Vertreters der Jugendbadvertreter
e) Wahl von mindestens 2 maximal 4 Revisoren
f) Wahl von Delegierten für die Außenvertretung
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
i) Änderung der Bezirksjugendordnung
j) Verabschiedung von Richtlinien, Konzepten, Mittelvergabe, mittelfristige
Finanzplanung der Bezirksjugend und Umfang der Revision

 

§ 7 (Jugendbadvertreterrat)

(1) Der Jungenbadvertreterrat setzt sich aus den Jugendbadvertretern der Ausbildungszentren zusammen.
(2) Die Jugendbadvertreter/innen werden in den Ausbildungszentren durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch Vorlage des Wahlprotokolls legitimiert.
(3) Die Jugendbadvertreter wählen einen Jugendbadvertreter zum Delegierten der Jugendbadvertreter.
(4) Der Jugendbadvertreterrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5) Die Aufgaben des Jugendbadvertreterrats sind:
a) Beratung des Jugendvorstands
b) Förderung der bezirksweiten Jugendarbeit
c) Wahl des Delegierten der Jugendbadvertreter


§ 8 (Bezirksjugendvorstand)

(1) Der Bezirksjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der Bezirksjugend.
(2) Die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes werden vom ordentlichen Bezirksjugendtages für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Er setzt sich zusammen aus:
- mit Stimmrecht -
a) dem Bezirksjugendvorsitzenden (nachfolgend Vorsitzender)
b) bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende.
c) dem Jugendschatzmeister
d) dem delegierten der Jugendbadvertreter
e) eines jährlich bestimmten Vertreters des Bezirksvorstands
(4) Der Bezirksjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt, und in dem auch die gegenseitige Vertretung geregelt wird.
(5) Die Amtszeit einer Wahlfunktion endet mit der Feststellung des Ergebnisses des jeweiligen Wahlganges.
(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des Bezirksjugendvorstandes einberufen werden.
(7) Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats:
a) Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung von innerverbandlichen Angelegenheiten.
b) Vorbereitung und Umsetzung der vom Bezirksjugendtag vereinbarten Aufgaben
c) Anregung und Durchführung von Jugendmaßnahmen
d) Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen im Bereich der Jugendpflege.
e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
f) Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung von aktuellen jugendpolitischen Themen.
g) Koordination der Arbeit des Bezirksjugendvorstands
h) Kontakt zu Repräsentanten von Politik, Gesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.
i) Beobachtung der fachpolitischen Szene und Veröffentlichungen
j) Nachbenennung von Delegierten, falls Delegierte, die unter §6 (6(f)), gewählt wurden, verhindert sind oder die Anzahl der gewählten Delegierten nicht ausreicht, um die Delegationsgröße zu erfüllen
k) Wahrnehmung von Außenvertretungen
Die Jugend übt ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

 

§ 9 (Projektgruppen, Arbeitskreise, Kommissionen)

(1) Die Organe der Bezirksjugend können für bestimmte Aufgaben und eine begrenzte Zeit Projektgruppen, Arbeitskreise und Kommissionen einsetzen.
(2) Deren Ergebnisse bedürfen der Kenntnisnahme, die Umsetzung benötigt die Zustimmung des einsetzenden Organs.

 

§ 10 (Verhältnis zum Bezirk Münster)

(1) Die Jugend ist fester Bestandteil der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Münster und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppen- und Verbandsleben selbstständig.
 

§ 13 (Änderung der BJO)

(1) Änderungen der Jugendordnung können nur durch einen ordentlichen Bezirksjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Bezirksjugendtag beschlossen werden, sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 14 (Inkrafttreten)

Diese Bezirksjugendordnung ist vom Bezirksjugendtag beschlossen worden. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Bezirksjugendordnungen ihre Gültigkeit.

 

 

Anmerkung: Der Bezirksjugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

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